AuftragDer Auftrag für die FFZ ist im Gesetz über den Feuerschutz des Kantons Zug definiert. Zusätzlich regelt das Feuerwehrreglement der Stadt Zug die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute. § 8 Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr bei Ereignissen, die rasche und grössere Hilfe erfordern. Sie leistet unverzügliche Hilfe, insbesondere bei: a) Gefährdung von Personen oder Tieren b) Bränden oder Explosionen c) Elementarereignissen d) Ereignissen, welche die Umwelt gefährden oder schädigen § 31 Die FFZ ist gleichzeitig kantonale Stützpunktwehr, -Ölwehr und -Chemiewehr. Die Stützpunktwehr ist ausserdem kantonale Strahlenwehr. In diesen Belangen unterstützt sie die Feuerwehren im Kanton Zug.
AufgabenDie FFZ ist Gemeindefeuerwehr und Stützpunktfeuerwehr. Damit übernimmt sie insbesondere folgende Spezialaufgaben und Einsatzgebiete:
Die Aufgaben der Feuerwehr lassen sich grundsätzlich aus dem Auftrag ableiten und sind zudem im Gesetz wie folgt pauschal ausformuliert: § 33 Die Feuerwehr erfüllt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. Oberstes Ziel der Schadensbekämpfung ist der Schutz von Leib und Leben. Die Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des Betriebes verpflichtet. Ebenfalls sind Brandwachen, Dienstleistungen wie Verkehrsdienst oder Pikettstellungen bei grösseren Anlässen als Aufgaben der Feuerwehr definiert und können durch den Gemeinderat allenfalls durch weitere, auch technische Hilfeleistungen, ergänzt werden. Priorität der Aufgaben:
< unter Beachtung der eigenen Sicherheit > Dabei gilt die Reihenfolge:
|
